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Cake day: June 1st, 2023

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  • Es tut mir leid, aber:

    1. Menschen im Asylverfahren unterliegen kein Beschäftigungsverbot, s. par. 61 AsylG. Nicht arbeiten dürfen tun tun a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern, b) Menschen, die noch verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

    2. Menschen mit Duldungen dürfen absolut arbeiten. S. par 39 AufenthG und 32 BeschV. Ausnahme sind a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern und b) Menschen mit der sog. Duldung Light des 60b AufenthG.

    Es ist sehr, sehr falsch zu behaupten, dass abgelehnte Asylantragstellerinnen nicht arbeiten dürfen. Jedes Mensch, das je mit Flüchtlingen zu tun gehabt hat, kennt abgelehnte Asylbeweberinnen, die hier legal arbeiten un steuern bezahlen. Dafür gibt es auch eine reihe von Paragraphen, die ermöglichen, einen Aufenthaltstitel aus der Duldung zu haben in Verbindung mit einer Beschäftigung (s. 19 i.V.m. 60c AufenthG, 25b AufenthG, 25a AufenthG, 60d AufenthG, alle i.V.m. mit 39 AufenthV).

    Und aus deiner eigenen Quelle:

    Nach 48 Monaten im Besitz einer Duldung hat der Betroffene uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

    Und, und aus deiner Antwort:

    Was du allerdingst unterschlägst ist, dass Menschen mit abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen. Sie benötigen den zusätzlichen Status des subsidiärer Schutz oder den Status des Abschiebungsverbotes oder müssen eine komplette Duldung durchlaufen haben.

    Das ist wirklich falsch. Ich kann Stundenlang darüber sprechen, aber ich finde gefährlich, wenn Menschen hier denken würden, dass “abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen”. Es entspricht nicht die Realität.