Ein Handwerker postet ein Foto aus einem Spendenkalender. Kölner Gerichte verurteilen ihn wegen Urheberrechtsverletzung, eine Verfassungsbeschwerde läuft leer.
Mein Take dazu. Das Urheberrecht, ist durch die Natur der Sache recht offen gehalten. Richter haben also viel Freiheiten.
Grundsätzlich ist es so, dass man erst einen Anspruch auf Unterlassung und anteilig die durch den Verstoß erwirtschafteten Erträge hat. Erst bei Missachtung dieser Unterlassung entsteht einen Anspruch auf Strafzahlungen. Der Urheber hat dann mehr oder weniger freie Hand die Höhe der Zahlung festzulegen.
Soweit so gut. So ist das Gesetz. Recht freundlich für den Rechteinhaber, aber es gibt ein paar Schutzvorrichtungen gegen Missbrauch.
Was das Gericht nun festgestellt hat ist, dass es quasi unmöglich ist einmal online gestellte Inhalte zu löschen und so einer Unterlassungsforderung nachzukommen. Was hält kompletter Quatsch ist. Der Betrieb hat jegliche von ihm ausgeübten Veröffentlichungen zurückgezogen.
Das wäre so als würde ein Buch wegen eines Urheberrechtsverstoß aus dem Handel genommen worden sein, jedoch gilt das nicht, weil jemand das gekaufte Buch kopieren und selber verkaufen könnte.
Würde dieses Urteil in die etablierte Rechtssprechung übergehen, würde jede Urheberechtsverletzung, sei sie noch so klein und unbeabsichtigt, Tür und Tor für horrende Zahlungsforderungen stellen, da Unterlassungserklärungen nicht mehr erfüllbar sind.
Das wäre so als würde ein Buch wegen eines Urheberrechtsverstoß aus dem Handel genommen worden sein, jedoch gilt das nicht, weil jemand das gekaufte Buch kopieren und selber verkaufen könnte.
Das ist ja der richtig wilde Teil. Dem Angeklagten werden eigentlich Verstöße anderer zur Last gelegt. Das wäre so als müsste Thalia eine Liste mit verkauften Büchern halten und die alle wieder einsammeln gehen wenn eins zurück gerufen wird.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass die Urheberrechte des Urhebers verletzt werden, weil das Bild weiter über Suchmaschinen und andere Websites abrufbar ist. Was genau daran ist falsch?
Er hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Er ist also einen Vertrag eingegangen und hat damit gewisse Pflichten auf sich genommen. Anscheinend hat er sich damit (u.a.) verpflichtet das Bild aus den Suchmaschinen, etc. entfernen zu lassen. Er hat nicht, also ist die Vertragsstrafe fällig.
Wie gesagt rein technisch richtig dass das Urteil rechtlich ok ist. Das ändert aber nichts daran dass ich ein krasses Störgefühl habe wenn ich mir diese Geschichte anschaue. Warum z.B ist eine solche unerfüllbare Unterlassungserklärung überhaupt zulässig?
Das Störgefühl teile ich. Deswegen mein Frust über die falschen Behauptungen.
Die UE ist nicht unbedingt unerfüllbar. Google, zb, würde Beschwerden sofort nachkommen.
Man kann Verträge eingehen, ohne zu wissen, wie man sie erfüllt. ZB als Handwerker einen Auftrag annehmen. Die Vertragsstrafe ist auch eine Methode, den Vertrag zu erfüllen. ZB Schwarzfahren. Man steigt in den Bus, aber vergisst ein Ticket zu lösen und muss dann die erhöhte Beförderungsgebühr zahlen.
Es gibt Regeln, die den normalen Endverbraucher schützen, dass ihn die Profis nicht über den Tisch ziehen. Ich weiß nicht, ob so was hier hätte angewendet werden können.
Ich weiß nicht, warum du meinst, dass Google seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Informationen über Beschwerden kannst du von der Lumen Database erhalten.
Schwarzfahren ist nicht einfach nur eine Vertragsstrafe sondern Erschleichen einer Leistung, das ist übrigens ne Straftat.
Es ist natürlich keine Straftat ein Ticket zu vergessen. Nur das absichtliche Schwarzfahren ist eine Straftat.
Soweit ich das beurteilen kann, ist das alles falsch. Solche Desinformation verhindert Diskussionen über sinnvolle Reformen und ist damit mit Schuld an solchen Urteilen.
Grundsätzlich ist es so, dass man erst einen Anspruch auf Unterlassung und anteilig die durch den Verstoß erwirtschafteten Erträge hat.
Falsch. Richtig ist, dass der Rechteinhaber sich aus verschiedenen Berechnungsmethoden die Beste aussuchen kann. Meistens wird, so wie hier, die Lizenzanalogie gewählt.
Der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen sieht normalerweise so aus, dass eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Das ist ein Vertrag, mit dem man sich verpflichtet bestimmte Dinge (nicht) zu tun oder sonst eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird also nicht vom Rechteinhaber festgelegt, sondern ausgehandelt.
Wenn sich die Parteien nicht einigen können, kann der Rechteinhaber das durch eine Unterlassungsklage vom Gericht regeln lassen. Es ist übrigens nicht notwendig, dass erst eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, um sowas anzustoßen.
Es gibt auch weitere Ansprüche, aber ich kenn mich da nicht so aus.
Was das Gericht nun festgestellt hat ist, dass es quasi unmöglich ist einmal online gestellte Inhalte zu löschen und so einer Unterlassungsforderung nachzukommen.
Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, ist der Beklagte Verpflichtungen eingegangen. Dass er die nicht erfüllen kann, hätte er sich vorher überlegen müssen. Man darf nie was unterschreiben, was einem ein Gegneranwalt vorlegt. Immer erst einen eigenen RA nehmen.
Es gibt Rechtsvorschriften, die den “Verbraucher” davor schützen so übervorteilt zu werden. Ich weiß nicht, was hier greifen könnte. Das Gericht meinte vielleicht, dass ein Handwerksmeister, oft selbstständige Unternehmer, sich nicht auf solche Schutzklauseln für Unbedarfte berufen können.
Mein Take dazu. Das Urheberrecht, ist durch die Natur der Sache recht offen gehalten. Richter haben also viel Freiheiten.
Grundsätzlich ist es so, dass man erst einen Anspruch auf Unterlassung und anteilig die durch den Verstoß erwirtschafteten Erträge hat. Erst bei Missachtung dieser Unterlassung entsteht einen Anspruch auf Strafzahlungen. Der Urheber hat dann mehr oder weniger freie Hand die Höhe der Zahlung festzulegen.
Soweit so gut. So ist das Gesetz. Recht freundlich für den Rechteinhaber, aber es gibt ein paar Schutzvorrichtungen gegen Missbrauch.
Was das Gericht nun festgestellt hat ist, dass es quasi unmöglich ist einmal online gestellte Inhalte zu löschen und so einer Unterlassungsforderung nachzukommen. Was hält kompletter Quatsch ist. Der Betrieb hat jegliche von ihm ausgeübten Veröffentlichungen zurückgezogen.
Das wäre so als würde ein Buch wegen eines Urheberrechtsverstoß aus dem Handel genommen worden sein, jedoch gilt das nicht, weil jemand das gekaufte Buch kopieren und selber verkaufen könnte.
Würde dieses Urteil in die etablierte Rechtssprechung übergehen, würde jede Urheberechtsverletzung, sei sie noch so klein und unbeabsichtigt, Tür und Tor für horrende Zahlungsforderungen stellen, da Unterlassungserklärungen nicht mehr erfüllbar sind.
Das ist ja der richtig wilde Teil. Dem Angeklagten werden eigentlich Verstöße anderer zur Last gelegt. Das wäre so als müsste Thalia eine Liste mit verkauften Büchern halten und die alle wieder einsammeln gehen wenn eins zurück gerufen wird.
Das ist falsch. Warum behauptest du das?
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass die Urheberrechte des Urhebers verletzt werden, weil das Bild weiter über Suchmaschinen und andere Websites abrufbar ist. Was genau daran ist falsch?
Er ist nicht angeklagt. Das gibt’s im Strafrecht.
Er hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Er ist also einen Vertrag eingegangen und hat damit gewisse Pflichten auf sich genommen. Anscheinend hat er sich damit (u.a.) verpflichtet das Bild aus den Suchmaschinen, etc. entfernen zu lassen. Er hat nicht, also ist die Vertragsstrafe fällig.
Wie gesagt rein technisch richtig dass das Urteil rechtlich ok ist. Das ändert aber nichts daran dass ich ein krasses Störgefühl habe wenn ich mir diese Geschichte anschaue. Warum z.B ist eine solche unerfüllbare Unterlassungserklärung überhaupt zulässig?
Das Störgefühl teile ich. Deswegen mein Frust über die falschen Behauptungen.
Die UE ist nicht unbedingt unerfüllbar. Google, zb, würde Beschwerden sofort nachkommen.
Man kann Verträge eingehen, ohne zu wissen, wie man sie erfüllt. ZB als Handwerker einen Auftrag annehmen. Die Vertragsstrafe ist auch eine Methode, den Vertrag zu erfüllen. ZB Schwarzfahren. Man steigt in den Bus, aber vergisst ein Ticket zu lösen und muss dann die erhöhte Beförderungsgebühr zahlen.
Es gibt Regeln, die den normalen Endverbraucher schützen, dass ihn die Profis nicht über den Tisch ziehen. Ich weiß nicht, ob so was hier hätte angewendet werden können.
Google würde Beschwerden nicht sofort nachkommen das ist eine Behauptung deinerseits.
Schwarzfahren ist nicht einfach nur eine Vertragsstrafe sondern Erschleichen einer Leistung, das ist übrigens ne Straftat.
Hier kannst du Beschwerden machen: https://support.google.com/chrome_webstore/answer/7508032?hl=de
Ich weiß nicht, warum du meinst, dass Google seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Informationen über Beschwerden kannst du von der Lumen Database erhalten.
Es ist natürlich keine Straftat ein Ticket zu vergessen. Nur das absichtliche Schwarzfahren ist eine Straftat.
Mehr Nachhilfe gibt’s heute nicht mehr.
Soweit ich das beurteilen kann, ist das alles falsch. Solche Desinformation verhindert Diskussionen über sinnvolle Reformen und ist damit mit Schuld an solchen Urteilen.
Falsch. Richtig ist, dass der Rechteinhaber sich aus verschiedenen Berechnungsmethoden die Beste aussuchen kann. Meistens wird, so wie hier, die Lizenzanalogie gewählt.
Der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen sieht normalerweise so aus, dass eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Das ist ein Vertrag, mit dem man sich verpflichtet bestimmte Dinge (nicht) zu tun oder sonst eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird also nicht vom Rechteinhaber festgelegt, sondern ausgehandelt.
Wenn sich die Parteien nicht einigen können, kann der Rechteinhaber das durch eine Unterlassungsklage vom Gericht regeln lassen. Es ist übrigens nicht notwendig, dass erst eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, um sowas anzustoßen.
Es gibt auch weitere Ansprüche, aber ich kenn mich da nicht so aus.
Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, ist der Beklagte Verpflichtungen eingegangen. Dass er die nicht erfüllen kann, hätte er sich vorher überlegen müssen. Man darf nie was unterschreiben, was einem ein Gegneranwalt vorlegt. Immer erst einen eigenen RA nehmen.
Es gibt Rechtsvorschriften, die den “Verbraucher” davor schützen so übervorteilt zu werden. Ich weiß nicht, was hier greifen könnte. Das Gericht meinte vielleicht, dass ein Handwerksmeister, oft selbstständige Unternehmer, sich nicht auf solche Schutzklauseln für Unbedarfte berufen können.