Statt Arbeitsverbot jetzt Arbeitspflicht?

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    9 months ago

    Außerdem sau seltsam denn es gibt ein Recht auf Berufsfreiheit

    Der Berufsfreiheit des deutschen Grundgesetzes vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. II-75/76 des Europäischen Verfassungsvertrages). Art. 15 Abs. 1 gewährleistet das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Über die Gewährleistung der grundgesetzlichen Berufsfreiheit hinaus findet sich zudem in Art. 15 Abs. 3 der Charta ein Anspruch für Staatsangehörige von Drittstaaten auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürger entsprechen, sofern die Ausländer rechtmäßig im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten arbeiten. In Art. 16 enthält die Charta eine zurückhaltend formulierte Gewährleistung der unternehmerischen Freiheit, die „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“ wird.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsfreiheit

    Trotzdem geistert diese Forderung gelegentlich mal in den entsprechenden Kreisen rum

    Auch Steffen Jäger (44), Präsident des baden-württembergischen Gemeindetags, meint: „Unser Sozialstaat hilft denen, die Hilfe brauchen. Der Staat muss jedoch erwarten dürfen, dass jeder Einzelne dann auch im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Gelingen der Gesellschaft beiträgt. Beispielsweise auch über eine gemeinnützige Arbeit.“

    Unterstützung werde etwa auf Bauhöfen benötigt sowie im Alten- und Pflegebereich und in weiteren Mangelberufen. In den 80er-Jahren wurden in Berlin Asylbewerber zum Straßenfegen herangezogen.

    Echtmal können die Asylanten mal schön die Lücken füllen in denen wegen der Bedingungen niemand mehr arbeiten will!

    • peastea@feddit.de
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      9 months ago

      Viel interessanter als Absatz 1 ist doch Absatz 2 des Artikel 12 GG.

      (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.