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    1 day ago

    Ich hab etwas recherchiert und das hier gefunden: https://www.bundestag.de/resource/blob/992656/e2118ff6af8cbed18227e8e39cec6806/WD-3-003-24-pdf.pdf

    Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwart- schaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entschei- dung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben.

    Anscheinend reicht es, wenn man irgendwann zwischen Antragstellung und Verkündung des Urteils Mitglied der verbotenen Partei war um das Mandat zu verlieren. Von daher sollten solche schäbigen Tricks nicht möglich sein