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    6 days ago

    Menschen, denen kein Asyl gewährt wird, können dennoch eine “Duldung” erhalten, gelten dabei aber weiter als “ausreisepflichtig”, obwohl bei einer Abschiebung ggf. ihr Leben in Gefahr wäre:

    § 60 und § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhält. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann; insbesondere, wenn dem Betroffenen im Heimatland eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden (etwa die Todesstrafe, Folter oder Krieg) droht oder ihm die Ausreise aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten ist.[2]